Sie wollen Ihren Patienten für eine effektive Inhalationstherapie speziell ein Inhalationsgerät von PARI (z. B. aus der PARI BOY Familie, PARI COMPACT2) verschreiben? Als Arzt haben Sie die Therapiehoheit. Laut Hilfsmittelrichtlinie § 7 Abs. 3 dürfen Sie eine Einzelverordnung vornehmen, wenn Sie es für erforderlich halten. Verordnen Sie namentlich ein Inhalationsgerät von PARI und stellen Sie so sicher, dass Ihre Patienten auch mit dem richtigen Inhalationsgerät versorgt werden. Hilfsmittel belasten Ihr Budget nicht und es ist kein Regress möglich. Die Apotheken und der medizinisch-technische Fachhandel sind dazu verpflichtet, das namentlich verordnete Gerät auszugeben.
Die Kosten für ein PARI Inhalationsgerät sind grundsätzlich erstattungsfähig.
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